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155.616 CH-AG

§ 11 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Anforderungen an die Berichterstattung

Gerichtsberichterstattung
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§ 11 Informationsreglement · Anforderungen an die Berichterstattung

1. Berichterstattungen über Gerichtsverfahren sind sachlich und stellen niemanden unnötig bloss. Auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

2. Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizerischen Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.

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