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155.616 CH-AG

§ 1 Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden (Informationsreglement) - Grundsatz

Allgemeines
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§ 1 Informationsreglement · Grundsatz

1. Die Gerichte Kanton Aargau informieren angemessen und kommunizieren offen und transparent.

2. Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere mit folgenden Mitteln

a) Auskunft und Stellungnahme,

b) Medienmitteilung,

c) Medienkonferenz,

d) öffentliche Auflage von Entscheiden,

e) Publikation von wegleitenden Entscheiden.

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