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155.615 CH-AG

§ 5 Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling - Nachzahlungsverfahren

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§ 5 Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling · Nachzahlungsverfahren

1. Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO beziehungsweise 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können.

2. Sie ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen.

3. Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens.

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