155.615
CH-AG
§ 3 Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling - Zentrales Rechnungswesen und Controlling
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Reglement der Justizleitung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling · Zentrales Rechnungswesen und Controlling
1. Das Zentrale Rechnungswesen und Controlling sorgt im Auftrag der Justizleitung und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen für die Planung, Budgetierung und Berichterstattung.
2. Der Aufgabenbereich des zentralen Rechnungswesens und Controllings umfasst auch die Verlustscheinbewirtschaftung.