155.614
CH-AG
§ 9 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Berichterstattung und richterliche Urteile
Allgemeines
§ 9 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Berichterstattung und richterliche Urteile
1. Die Schlichtungsbehörden erstatten dem Generalsekretariat Justiz über ihre Tätigkeit halbjährlich einen Bericht (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] vom 9. Mai 1990).