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155.614 CH-AG

§ 9 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Berichterstattung und richterliche Urteile

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§ 9 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Berichterstattung und richterliche Urteile

1. Die Schlichtungsbehörden erstatten dem Generalsekretariat Justiz über ihre Tätigkeit halbjährlich einen Bericht (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] vom 9. Mai 1990).

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