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155.614 CH-AG

§ 7 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten

Allgemeines
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§ 7 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten

1. Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen beträgt 10 Jahre. Im Übrigen wird auf die Regelungen im Archivierungsreglement verwiesen.

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