155.614
CH-AG
§ 7 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten
Allgemeines
§ 7 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Archivierung/Aufbewahrungsfrist der Akten
1. Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen beträgt 10 Jahre. Im Übrigen wird auf die Regelungen im Archivierungsreglement verwiesen.