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155.614 CH-AG

§ 6 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Rechtsberatung

Allgemeines
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§ 6 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Rechtsberatung

1. In den Angelegenheiten gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO erteilen die Schlichtungsbehörden auch allgemeine Rechtsauskünfte. Dies kann telefonisch oder persönlich erfolgen.

2. Die Schlichtungsbehörden publizieren in geeigneter Art und Weise die Zeiten der allgemeinen Rechtsauskunft.

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