155.614
CH-AG
§ 6 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Rechtsberatung
Allgemeines
§ 6 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Rechtsberatung
1. In den Angelegenheiten gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO erteilen die Schlichtungsbehörden auch allgemeine Rechtsauskünfte. Dies kann telefonisch oder persönlich erfolgen.
2. Die Schlichtungsbehörden publizieren in geeigneter Art und Weise die Zeiten der allgemeinen Rechtsauskunft.