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155.614 CH-AG

§ 5 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Ausschluss der Verbeiständung und Vertretung

Allgemeines
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§ 5 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Ausschluss der Verbeiständung und Vertretung

1. Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde dürfen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.

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