155.614
CH-AG
§ 5 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Ausschluss der Verbeiständung und Vertretung
Allgemeines
§ 5 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Ausschluss der Verbeiständung und Vertretung
1. Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde dürfen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, der sie angehören, nicht als Parteivertretung auftreten.