155.614
CH-AG
§ 4 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Grundsatz der Einigung
Allgemeines
§ 4 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Grundsatz der Einigung
1. Die Schlichtungsbehörden versuchen, in allen Fällen eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unterbreiten sie im Falle der Nichteinigung nach Möglichkeit einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid. Dient es der Beilegung des Streites, können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.