Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.614 CH-AG

§ 3 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Geschäftsführung

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Geschäftsführung

1. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und die beförderliche Erledigung der Geschäfte.

2. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde setzt die Mitglieder der örtlichen Schlichtungsbehörde nach Möglichkeit gleichmässig ein.

← § 2 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht Vorsitz § 4 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →