155.614
CH-AG
§ 3 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Geschäftsführung
Allgemeines
§ 3 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Geschäftsführung
1. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und die beförderliche Erledigung der Geschäfte.
2. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der jeweiligen Schlichtungsbehörde setzt die Mitglieder der örtlichen Schlichtungsbehörde nach Möglichkeit gleichmässig ein.