155.614
CH-AG
§ 2 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Stellvertretung
Allgemeines
§ 2 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Stellvertretung
1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton.
2. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörde regeln intern, wer bei Abwesenheit die Stellvertretung übernimmt. Sie stellen sicher, dass die für sie administrativ zuständigen Bezirksgerichte bei ihrer Abwesenheit über die Person der Vertretung informiert sind.
3. Der Stellvertretungsplan wird der Justizleitung zur Genehmigung vorgelegt.