155.614
CH-AG
§ 1 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht - Vorsitz
Allgemeines
§ 1 Reglement für die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht · Vorsitz
1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden bestimmen für den Vorsitz der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht eine Präsidentin oder einen Präsidenten aus ihrer Mitte.