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155.613 CH-AG

§ 9 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten - Zeugnis

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§ 9 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten · Zeugnis

1. Bei der Entlassung ist der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten ein Zeugnis über die Dauer des Praktikums sowie über ihre beziehungsweise seine Leistungen auszustellen.

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