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155.613 CH-AG

§ 8 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten - Ausserordentliche Einsätze

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§ 8 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten · Ausserordentliche Einsätze

1. Muss eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mehr als einen Monat vollständig ersetzen, so ist sie beziehungsweise er als ausserordentliche Gerichtsschreiberin beziehungsweise ausserordentlicher Gerichtsschreiber anzustellen.

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