§ 6 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten - Selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise selbständiger Rechtspraktikant
§ 6 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten · Selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise selbständiger Rechtspraktikant
1. Nach Ablauf der Einführungszeit kann die Anstellungsbehörde die Anfängerin oder den Anfänger zur selbständigen Rechtspraktikantin beziehungsweise zum selbständigen Rechtspraktikanten befördern.
2. Vor Ablauf der Einführungszeit ist die Beförderung zur selbständigen Rechtspraktikantin beziehungsweise zum selbständigen Rechtspraktikanten nur mit Bewilligung der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs möglich. Die Bewilligung setzt eine gute Leistungsbeurteilung voraus.
3. Die selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise der selbständige Rechtspraktikant führt die Protokolle ohne Mitwirkung der Gerichtsschreiberin beziehungsweise des Gerichtsschreibers und unterzeichnet sie selbst. Sie beziehungsweise er begründet die Entscheide und unterzeichnet diese als Vertreterin oder Vertreter der Gerichtsschreiberin beziehungsweise des Gerichtsschreibers (§ 42 Abs. 3 GOG).