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155.613 CH-AG

§ 5 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten - Aufgaben

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§ 5 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten · Aufgaben

1. Es ist dafür zu sorgen, dass die Rechtspraktikantin beziehungsweise der Rechtspraktikant alle Zweige der am Gericht geübten Rechtspflege kennenlernt.

2. Die Gerichtsschreiberin beziehungsweise der Gerichtsschreiber gibt der Rechtspraktikantin beziehungsweise dem Rechtspraktikanten die erforderlichen Anleitungen und prüft deren beziehungsweise dessen Arbeiten. Sie beziehungsweise er bespricht mit ihr beziehungsweise ihm allfällige Fehler und veranlasst die nötigen Verbesserungen oder nimmt diese selber vor.

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