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155.613 CH-AG

§ 4 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten - Inpflichtnahme

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§ 4 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten · Inpflichtnahme

1. Die Rechtspraktikantin beziehungsweise der Rechtspraktikant ist in Pflicht zu nehmen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie beziehungsweise er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 2 GOG).

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