155.613
CH-AG
§ 3 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten - Praktikumsdauer und Beendigung
§ 3 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten · Praktikumsdauer und Beendigung
1. Das Praktikum dauert mindestens drei Monate und in der Regel nicht länger als die Mindestdauer gemäss § 2 der Anwaltsverordnung (AnwV) vom 18. Mai 2005.
2. Die ersten drei Monate gelten als Einführungszeit, während der das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten auf das Ende der folgenden Woche aufgelöst werden kann.
3. Nach der Einführungszeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten auf das Ende des folgenden Monats aufgelöst werden.
4. Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung des Praktikantenverhältnisses aus wichtigen Gründen.