155.613
CH-AG
§ 2 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten - Voraussetzungen
§ 2 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten · Voraussetzungen
1. Als Rechtspraktikantin oder Rechtspraktikant wird zugelassen, wer ein Rechtsstudium mindestens mit dem Bachelor (oder einer vergleichbaren Prüfung) abgeschlossen hat, handlungsfähig und gut beleumdet ist.
2. Bewerberinnen und Bewerber haben sich über Studiengang und sonstige bisherige Tätigkeit auszuweisen.