155.613
CH-AG
§ 10 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten - Praktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft
§ 10 Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten · Praktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft
1. Die Gerichte können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft ohne Besoldung Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Beratungen anwesend zu sein. Die Studentinnen und Studenten sind dem Generalsekretariat Justiz zu melden. Sie sind auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen, unterstehen im Übrigen aber nicht diesem Reglement.