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CH-AG
§ 9 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) - Ausschreibung
Schlichtungsstellen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 9 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) · Ausschreibung
1. Vor der Ausschreibung teilt die Justizleitung der Staatskanzlei die konkret auszuschreibende Anzahl Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter pro Kreis mit.
2. Liegen nach Ablauf der Anmeldefrist sowie der gegebenenfalls angesetzten Nachfrist weniger Anmeldungen vor als Friedensrichterstellen ausgeschrieben wurden, können die in stiller Wahl gewählten Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter dieses Kreises der Justizleitung einen Antrag auf Abweichung von der ausgeschriebenen Anzahl stellen. Die Justizleitung erlässt den entsprechenden Beschluss und legt die Anzahl innerhalb des Rahmens der obenstehenden Tabelle fest.
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Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter
§ 10 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) →