155.612
CH-AG
§ 8 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) - Rücktritt beziehungsweise Verzicht auf Kandidatur zur Wiederwahl
Schlichtungsstellen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 8 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) · Rücktritt beziehungsweise Verzicht auf Kandidatur zur Wiederwahl
1. Im Zeitpunkt des Rücktritts beziehungsweise Verzichts auf Kandidatur zur Wiederwahl einer Friedensrichterin beziehungsweise eines Friedensrichters in einem Kreis klärt die zuständige Gerichtspräsidentin beziehungsweise der zuständige Gerichtspräsident ab, ob allenfalls aufgrund einer Fallübernahme durch die im Amt verbleibenden Friedensrichterinnen und Friedensrichter auf die Neubesetzung der frei werdenden Stelle verzichtet werden kann, wenn dies aufgrund des oben festgelegten Mindestbestandes möglich ist.
2. Die jeweilige Gerichtspräsidentin beziehungsweise der jeweilige Gerichtspräsident leitet die Rückmeldung an die Justizleitung weiter.
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Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter
§ 9 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) →