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155.612 CH-AG

§ 6 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) - Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

Schlichtungsstellen - Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
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§ 6 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) · Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

1. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen verfügt über 4-6 weitere Mitglieder (nebst der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten).

2. Die Stellvertretung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten erfolgt durch ein Mitglied der Schlichtungsstelle.

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