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155.612 CH-AG

§ 4 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) - Präsidium der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

Schlichtungsstellen - Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
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§ 4 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) · Präsidium der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht

1. Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht verfügen über 7-13 Präsidentinnen beziehungsweise Präsidenten.

2. Die Stellvertretung erfolgt im ganzen Kanton.

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