155.612
CH-AG
§ 3 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) - Abteilung Familiengericht
Bezirksgerichte
§ 3 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) · Abteilung Familiengericht
1. Die Familiengerichte im Kanton Aargau verfügen gesamthaft über 17-28 Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR in Voll- und Teilpensen. Die Stellvertretung erfolgt im ganzen Kanton aufgrund eines von der Justizleitung genehmigten Vertretungsplans.
2. Sie verfügen gesamthaft über bis zu 14-18 nebenamtliche Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR. Der Einsatz der nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter KESR erfolgt im Rahmen ihres Fachgebietes. Die Stellvertretung erfolgt im ganzen Kanton.
3. Darüber hinaus verfügen die Familiengerichte im Kanton Aargau über 3-6 weitere Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR im Voll- und Teilzeitpensum, deren Einsatz befristet ist.
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Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter
§ 4 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) →