155.612
CH-AG
§ 12 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) - Inkrafttreten
Inkrafttreten
§ 12 Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen) · Inkrafttreten
1. Dieses Reglement tritt gestaffelt mit dem jeweiligen Beginn der neuen Amtsperioden in Kraft.
2. Für die ab 1. Januar 2013 ihre Amtsperiode beginnenden Richterinnen und Richter tritt das Reglement per 1. Januar 2013 in Kraft.
3. Für die übrigen Richterinnen und Richter tritt das Reglement per 1. April 2013 in Kraft.
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Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter