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155.611 CH-AG

§ 4 Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele - Qualität

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§ 4 Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele · Qualität

1. Zwecks Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und beförderlichen Rechtsprechung werden periodisch Inspektionen durch die Aufsichtskommission durchgeführt.

2. Die Verfahrensdauer wird durch Vorgabe von Erledigungsfristen und regelmässige Kontrollen durch die Aufsichtskommission gesteuert.

3. Es werden regelmässig Weiterbildungen angeboten.

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