155.611
CH-AG
§ 3 Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele - Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen
Instrumente
§ 3 Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele · Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen
1. Reglemente dienen der Aufrechterhaltung und Unterstützung der betrieblichen Organisation der Gerichte. Sie enthalten Bestimmungen, die für einen bestimmten Bereich oder für bestimmte Tätigkeiten gelten, und sind zu publizieren.
2. Kreisschreiben sind generelle Anweisungen oder Empfehlungen an die Gerichte, Kommissionen oder Kammern, mit dem Zweck der einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis.
3. Weisungen sind innerdienstliche oder organisatorische Anordnungen an ein unterstelltes Gericht, eine Kommission oder eine Kammer.