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CH-AG
§ 7 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 3. Ausserordentliche Aufwendungen und Entschädigungen für ausgefallene Verhandlungen
§ 7 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 3. Ausserordentliche Aufwendungen und Entschädigungen für ausgefallene Verhandlungen
1. Für ausserordentliche Aufwendungen kann die Justizleitung im Ausnahmefall die Ausrichtung einer Zusatzentschädigung von Fr. 55.- bis Fr. 110.- pro Stunde bewilligen.
2. Bei kurzfristig ausgefallenen Verhandlungen, nach erfolgter Aktenzirkulation bei den Richterinnen und Richtern, wird für die geleistete Vorbereitung gestützt auf die vorgesehene Verhandlungsdauer eine Entschädigung von einem Drittel der Sitzungsentschädigung gemäss § 5 ausbezahlt, sofern die Verhandlung später nicht nachgeholt wird oder nicht bereits gemäss § 5 Abs. 2 entschädigt worden ist.