155.560
CH-AG
§ 6 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 2. Zuschlag für den Vorsitz
§ 6 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 2. Zuschlag für den Vorsitz
1. Hat eine Richterin beziehungsweise ein Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich die Entschädigung um 50 %.