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155.560 CH-AG

§ 6 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 2. Zuschlag für den Vorsitz

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§ 6 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 2. Zuschlag für den Vorsitz

1. Hat eine Richterin beziehungsweise ein Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich die Entschädigung um 50 %.

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