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§ 4 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

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§ 4 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

1. Die Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen haben Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie die Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte gemäss den §§ 5-7.

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