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§ 3 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - Friedensrichteramt

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§ 3 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · Friedensrichteramt

1. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden pauschal pro erledigten Fall entschädigt.

2. Die Fallpauschale beträgt bei Erledigung

a) * ohne durchgeführte Verhandlung, ohne Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag: Fr. 120.-

abis) * ohne durchgeführte Verhandlung, mit Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag: Fr. 200.-

b) * nach durchgeführter Verhandlung, ohne Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag: Fr. 200.-

c) * nach durchgeführter Verhandlung, mit Entscheid, Vergleich oder Urteilsvorschlag: Fr. 300.-

3. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten zudem pauschal einen Beitrag von Fr. 700.- pro Jahr zur Abgeltung nicht fallbezogener Auskunftserteilungen und zur Deckung ihrer Aufwendungen und Infrastrukturkosten.

4. Sie erhalten zudem eine fallbezogene Auslagenpauschale. Die Höhe dieser Pauschale wird nach Anhörung des Verbands aargauischer Friedensrichterinnen und Friedensrichter durch die Justizleitung festgesetzt.

5. Die geschäftsführenden Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für jeden in ihrem Kreis registrierten Fall eine Entschädigung von Fr. 5.-.

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