155.560
CH-AG
§ 21 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 3. Inkrafttreten
§ 21 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 3. Inkrafttreten
1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.