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155.560 CH-AG

§ 21 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 3. Inkrafttreten

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§ 21 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 3. Inkrafttreten

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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