155.560
CH-AG
§ 20 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 2. Anwendbares Recht
§ 20 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 2. Anwendbares Recht
1. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden für diejenigen Fälle, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets hängig werden, gemäss bisherigem Recht entschädigt.
2. Bezüglich der gemäss den §§ 5 und 11 entschädigten Personen ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Durchführung der Sitzung abzustellen.