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155.560 CH-AG

§ 20 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 2. Anwendbares Recht

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§ 20 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 2. Anwendbares Recht

1. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden für diejenigen Fälle, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets hängig werden, gemäss bisherigem Recht entschädigt.

2. Bezüglich der gemäss den §§ 5 und 11 entschädigten Personen ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Durchführung der Sitzung abzustellen.

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