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155.560 CH-AG

§ 19 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Besitzstand

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§ 19 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Besitzstand

1. Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten im Vollamt, welche als Präsidentinnen und Präsidenten eines Arbeitsgerichts im Einsatz stehen, werden bis zum Ende der laufenden Amtsperiode nach den bisherigen Bestimmungen entschädigt.

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