155.560
CH-AG
§ 18 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - Verfahren
§ 18 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · Verfahren
1. Die Entschädigungen werden von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts, der Abteilung, Kammer oder Kommission beziehungsweise von der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht oder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen festgesetzt. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter rechnen ihre Entschädigungen selber ab.
2. Die kantonale Verwaltung besorgt die Auszahlung aufgrund der periodischen Meldungen der Gerichte.