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§ 16 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - Weiterbildung

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§ 16 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · Weiterbildung

1. Den nach diesem Dekret entschädigten Personen wird für die Teilnahme an Weiterbildungen, die von den Justizbehörden angeordnet worden sind, eine Entschädigung von Fr. 30.- pro Stunde ausgerichtet. Die Kurskosten angeordneter Weiterbildungen tragen die Justizbehörden.

2. Auf Antrag kann für andere Weiterbildungen ein Beitrag geleistet werden, wenn sie in hohem Interesse der Justizbehörden liegen.

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