155.560
CH-AG
§ 16 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - Weiterbildung
§ 16 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · Weiterbildung
1. Den nach diesem Dekret entschädigten Personen wird für die Teilnahme an Weiterbildungen, die von den Justizbehörden angeordnet worden sind, eine Entschädigung von Fr. 30.- pro Stunde ausgerichtet. Die Kurskosten angeordneter Weiterbildungen tragen die Justizbehörden.
2. Auf Antrag kann für andere Weiterbildungen ein Beitrag geleistet werden, wenn sie in hohem Interesse der Justizbehörden liegen.