155.560
CH-AG
§ 14 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 4. Zuschlag für den Vorsitz
§ 14 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 4. Zuschlag für den Vorsitz
1. Hat die Richterin beziehungsweise der Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich die Entschädigung um 50 %.