155.560
CH-AG
§ 13 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 3. Referatsentschädigung
§ 13 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 3. Referatsentschädigung
1. Die Entschädigung für die Ausarbeitung eines schriftlichen Referats beträgt pro Stunde, wenn
a) eigene Infrastrukturkosten (wie namentlich Miete, Personal, kostenpflichtige Datenbanken) anfallen: Fr. 200.-
b) keine eigenen wesentlichen Infrastrukturkosten (wie namentlich Miete, Personal, kostenpflichtige Datenbanken) anfallen: Fr. 120.-