155.560
CH-AG
§ 12 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 2. Leseentschädigung
§ 12 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 2. Leseentschädigung
1. Zur Vorbereitung der Sitzungen wird je nach Umfang und Schwierigkeit eine Leseentschädigung von Fr. 100.- bis Fr. 500.- pro Fall ausgerichtet.
2. Für ausserordentlich zeitaufwendige Fälle kann die Leseentschädigung bis auf Fr. 1'000.- erhöht und bei besonders geringem Aufwand bis auf Fr. 50.- reduziert werden.