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155.560 CH-AG

§ 12 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter - 2. Leseentschädigung

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§ 12 Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter · 2. Leseentschädigung

1. Zur Vorbereitung der Sitzungen wird je nach Umfang und Schwierigkeit eine Leseentschädigung von Fr. 100.- bis Fr. 500.- pro Fall ausgerichtet.

2. Für ausserordentlich zeitaufwendige Fälle kann die Leseentschädigung bis auf Fr. 1'000.- erhöht und bei besonders geringem Aufwand bis auf Fr. 50.- reduziert werden.

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