155.520
CH-AG
§ 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Obergerichts
§ 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Obergerichts
1. Die Zulage für die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Obergerichts beträgt Fr. 5'000.-, für die Vizepräsidentin beziehungsweise den Vizepräsidenten des Obergerichts Fr. 2'000.-.
2. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Obergerichts bezieht eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 4'000.- zur Deckung der amtlich bedingten Auslagen.