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155.520 CH-AG

§ 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Obergerichts

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§ 2 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Obergerichts

1. Die Zulage für die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Obergerichts beträgt Fr. 5'000.-, für die Vizepräsidentin beziehungsweise den Vizepräsidenten des Obergerichts Fr. 2'000.-.

2. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Obergerichts bezieht eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 4'000.- zur Deckung der amtlich bedingten Auslagen.

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