155.200
GOG
CH-AG
§ 9 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Medien
Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 9 GOG · Medien
1. Berichterstattungen über Gerichtsverfahren durch die Medien müssen sachlich sein und dürfen niemanden unnötig blossstellen.
2. Die Medien sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen.
3. Gerichtsberichterstattende, die gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, können durch Entscheid der Justizleitung von den öffentlichen Verhandlungen der Gerichte des Kantons ausgeschlossen werden.