155.200
GOG
CH-AG
§ 8 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Öffentlichkeit der Verhandlungen
Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 8 GOG · Öffentlichkeit der Verhandlungen
1. Die Verhandlungen vor den Gerichten, einschliesslich der Urteilseröffnung, sind öffentlich.
2. Die Beratungen sind geheim.
3. Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie im Gerichtsgebäude sind ohne Bewilligung des Gerichts untersagt. Widerhandlungen können mit Ordnungsbusse bis Fr. 500.- bestraft werden.
4. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesrechts.