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155.200 GOG CH-AG

§ 8 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Öffentlichkeit der Verhandlungen

Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
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§ 8 GOG · Öffentlichkeit der Verhandlungen

1. Die Verhandlungen vor den Gerichten, einschliesslich der Urteilseröffnung, sind öffentlich.

2. Die Beratungen sind geheim.

3. Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie im Gerichtsgebäude sind ohne Bewilligung des Gerichts untersagt. Widerhandlungen können mit Ordnungsbusse bis Fr. 500.- bestraft werden.

4. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesrechts.

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