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155.200 GOG CH-AG

§ 73 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Publikation und Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 73 GOG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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