155.200
GOG
CH-AG
§ 73 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 GOG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.