155.200
GOG
CH-AG
§ 71 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wählbarkeits- und Anstellungsvoraussetzungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 71 GOG · Wählbarkeits- und Anstellungsvoraussetzungen
1. Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäss § 13 nicht erfüllen, bleiben im Amt und sind für dieses Amt wieder wählbar.
2. Nebenamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 13 nicht erfüllen, bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsperiode im Amt.
3. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellt sind, müssen die Anstellungsbedingungen gemäss § 42 Abs. 2 nicht erfüllen.