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155.200 GOG CH-AG

§ 71 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wählbarkeits- und Anstellungsvoraussetzungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 71 GOG · Wählbarkeits- und Anstellungsvoraussetzungen

1. Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäss § 13 nicht erfüllen, bleiben im Amt und sind für dieses Amt wieder wählbar.

2. Nebenamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 13 nicht erfüllen, bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsperiode im Amt.

3. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellt sind, müssen die Anstellungsbedingungen gemäss § 42 Abs. 2 nicht erfüllen.

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