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155.200 GOG CH-AG

§ 70 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 70 GOG · Hängige Verfahren

1. Hängige Verfahren werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem nach neuem Recht zuständigen Gericht übertragen.

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