Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.200 GOG CH-AG

§ 7 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - e) Zirkularentscheide

Allgemeiner Teil - Allgemeine Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (76 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 GOG · e) Zirkularentscheide

1. Die Gerichte können auf dem Zirkularweg entscheiden.

2. Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit. Jede Richterin und jeder Richter kann die mündliche Beratung verlangen.

3. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Prozessrechts.

← § 6 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geltungsbereich § 8 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →