155.200
GOG
CH-AG
§ 69 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Präsidien und Wahl
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Obergericht
§ 69 GOG · Präsidien und Wahl
1. Die hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichter einer Abteilung wählen aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten und die Kammerpräsidentinnen oder Kammerpräsidenten.