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155.200 GOG CH-AG

§ 69 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Präsidien und Wahl

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Obergericht
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§ 69 GOG · Präsidien und Wahl

1. Die hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichter einer Abteilung wählen aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten und die Kammerpräsidentinnen oder Kammerpräsidenten.

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