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155.200 GOG CH-AG

§ 68 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Handelsgericht

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Obergericht
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§ 68 GOG · Handelsgericht

1. Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

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