155.200
GOG
CH-AG
§ 68 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Handelsgericht
Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Obergericht
§ 68 GOG · Handelsgericht
1. Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.