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155.200 GOG CH-AG

§ 67 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verwaltungsgericht

Besonderer Teil - Gerichte - Besondere Bestimmungen - Obergericht
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§ 67 GOG · Verwaltungsgericht

1. Das Verwaltungsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Oberrichterinnen und Oberrichtern, den Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.

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